Philosophie
Auch die Empfehlung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz vom 27.11.1995 für die Erhaltung von Architektur und Städtebau der DDR fordert, daß (...) der Bestand der baulichen Kulturdenkmäler in der DDR (...) von der Denkmalpflege systematisch mitzuerfassen, zu bewerten und in der Öffentlichkeit (...) zu vermitteln und (...) die Forschung zu Architektur, Freiraumgestaltung und Städtebau der DDR (...) voranzubringen ist (vgl. Empfehlung des Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz, 1995, S.63f.; Hervorhebung durch den Verfasser).

Diese Forderungen werden in den jeweils kulturhoheitlich autonomen Bundesländer-Gesetzgebungen entsprechend formuliert und aufgenommen. Beispielhaft sei an dieser Stelle das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) genannt, welches in § 11 Abs.4 dem Eigentümer, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Veranlasser eine Dokumentation aller Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen auferlegt (DSchG Bln, 1995, S.276).

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