Philosophie
Vollständige und tiefgründige Bestandsdokumentationen erlauben im Regelfall die Erstellung von tragfähigen Konzepten, um der Vergangenheit eine Zukunft zu sichern.

So wird eine Bestandserfassung vor, während und nach Abschluß von baulichen und zeitlichen Veränderungen an schützenswerten Kulturgütern u.a. sowohl in der Charta von Venedig 1964 (Artikel 10, 16 et al.), in der Charta von Florenz 1981 (Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 24 und 25), Charta von Washington 1987 (Methoden und Mittel 5., 7., 11. und 15.), Charta von Lausanne 1989 (Artikel 4 - Bestandsaufnahme ) sowie in dem Appell von Granada von 1977 zum Schutz des baulichen Erbes Europas (Abschlußerklärung Punkt 6.2 a)-c) ) gefordert.

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